Nach § 903 BGB darf jeder Eigentümer entlang der Grenze auf seinem eigenen Grundstück Eingrenzungen nach seinen eigenen Vorstellungen errichten. Dies gilt jedoch nur, soweit er dabei nicht das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verletzt.
https://www.justiz.nrw/BS/lebenslagen/Haus_und_Wohnung/nachbarrecht_